Erwägungen
Am 4. Oktober 2005 trat B.A. eine Forderung gegen C. an seine Ehefrau A.A. ab. Zu diesem Zeitpunkt liefen gegen B.A. mehrere Betreibungsverfahren, die schliesslich zur Ausstellung von Verlustscheinen führten. Am 10. Oktober 2005 reichte A.A. gegen C. Klage ein, um die Forderung einzuklagen. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, da die Abtretung widerrechtlich und damit nichtig sei, da B.A. die Forderung im Rahmen des Pfändungsvollzugs nicht deklariert habe. Das Obergericht bestätigte diesen Entscheid.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurück. Es führte aus, dass der Verstoss gegen Art. 164 Abs. 1 StGB (Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung) nicht automatisch zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach Art. 20 Abs. 1 OR führt. Die Strafnormen im StGB dienen in erster Linie dem generalpräventiven Gläubigerschutz, während der Gläubigerschutz im Konkurs- und Betreibungsrecht geregelt ist. Das Konzept des SchKG würde unterlaufen, wenn ein Verstoss gegen Art. 164 StGB die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich ziehen würde.
Zudem machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten das Rechtsinstitut der Zession zweckwidrig verwendet und sich damit…