Erwägungen

X. ist Inhaber eines Postfachs beim Postamt Basel 2. Infolge eines Irrtums eines Postbeamten wurde ihm Anfang Juli 1971 eine an Y. adressierte Sendung, die einen auf diesen lautenden Check der Bank of New York über US-Dollar 1'841.24 enthielt, ins Fach gelegt. Obwohl X. wusste, dass die Sendung nicht für ihn bestimmt war, gab er sich beim Schweizerischen Bankverein in Basel als Y. aus und bat um Einlösung des Checks. Die Bank zahlte ihm schliesslich am 11. August 1971 den Gegenwert des Checks im Betrag von Fr. 7'539.20 aus, den X. für private Zwecke verwendete.

Am 17. März 1972 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt X. wegen Unterschlagung zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 9. August 1972 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld- und Strafpunkt.

X. führte Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichtes sei aufzuheben und die Sache zur Einstellung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof führt aus, dass der Strafantrag nach Art. 141 Abs. 4 StGB von Y. gestellt worden ist, für welchen der Check bestimmt gewesen war. Die Vorinstanz hatte diesen Antrag als rechtsgültig anerkannt.

Allerdings stellt der Kassationshof fest, dass Y. zur Zeit der Unterschlagung des Checks weder Eigentümer des Papiers noch…