Art. 110 OR

Eintritt eines Dritten

Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über: 1. wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht; 2. wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 60_II_178
    01.01.1934 · 5 Zitierungen
  2. 2
    Ungerechtfertigte Bereicherung
    · 16.10.2003 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Subrogation (Art. 110 Ziff. 1 OR)
    · 03.09.1982 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anfechtungsklage (Art. 285 ff
    · 12.06.1969 · 2 Zitierungen
  5. 5
    BGE 54_III_64
    01.01.1928 · 2 Zitierungen
  6. 6
    Passivlegitimation bei der Abänderungsklage für Kindesunterhalt im Bevorschussungsfall; Gegenstand der Subrogation; das bevorschussende Gemeinwesen ist aus materiellen Gründen nicht passivlegitimiert (Änderung der Recht…
    · 12.01.2022 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 27.04.2020 · 2 Zitierungen
  • Entscheid Kantonsgericht, 13.03.2006
    BZ.2005.71
    · 13.03.2006 · 2 Zitierungen
  • 21.08.2001 · 2 Zitierungen

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