Art. 110 OR
Eintritt eines Dritten
Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über: 1. wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht; 2. wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 60_II_1785 Zitierungen01.01.1934 · 5 Zitierungen
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2Ungerechtfertigte Bereicherung2 Zitierungen
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3Subrogation (Art. 110 Ziff. 1 OR)2 Zitierungen
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4Anfechtungsklage (Art. 285 ff2 Zitierungen
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5BGE 54_III_642 Zitierungen01.01.1928 · 2 Zitierungen
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6Passivlegitimation bei der Abänderungsklage für Kindesunterhalt im Bevorschussungsfall; Gegenstand der Subrogation; das bevorschussende Gemeinwesen ist aus materiellen Gründen nicht passivlegitimiert (Änderung der Recht…1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen27.04.2020 · 2 Zitierungen
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Entscheid Kantonsgericht, 13.03.20062 ZitierungenBZ.2005.71· 13.03.2006 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen21.08.2001 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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