Sachverhalt
Am 23. Oktober 1973 hat die Schweizerische Bankverein (SBV) Herrn M. einen Kredit von Fr. 17'000.-- gewährt, der durch eine Hypothek sichergestellt war, die einem Dritten, Frau S., gehörte und einen Wert von Fr. 20'000.-- hatte. Am 10. März 1975 hat die SBV den Kredit auf Fr. 19'000.-- erhöht, mit Zustimmung von Frau S. Am 17. Mai 1979 ist Frau S. verstorben und hat ihre Töchter E. und C. A. als Erbinnen hinterlassen. Da Herr M. seine Verpflichtungen gegenüber der SBV nicht erfüllt hat, hat die Bank die Hypothek realisiert, was ihre Forderungen vollständig abgedeckt hat. Die Schwestern A. haben anschließend von Herrn M. verlangt, den Saldo zu zahlen, den er ihnen schuldete, nachdem sie eine Forderung gegen ihn aufgerechnet hatten, aber Herr M. hat abgelehnt. Am 1. Juli 1981 hat das Kantonsgericht Nidwalden zu Gunsten der Schwestern A. geurteilt und Herrn M. verurteilt, Fr. 9'199.65 mit Zinsen zu zahlen. Am 1. April 1982 hat das Obergericht des Kantons Nidwalden dieses Urteil bestätigt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Berufung von Herrn M. abgewiesen und das Urteil des Obergerichts bestätigt. Das Gericht hat festgestellt, dass, auch wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Dritten (Frau S.) und dem Schuldner (Herrn M.) nicht klar definiert waren, der Hypothekengläubiger (Frau S.) in die Rechte des Gläubigers (der SBV) eintreten kann, wenn dieser die Hypothek realisiert, gemäß Artikel 110, Abs. 1, des Obligationenrechts (OR).
Das Gericht hat angenommen, dass die Subrogation möglich ist, auch wenn der Dritte die Schuld nicht bezahlt hat, um die Realisierung der Hypothek zu vermeiden, sondern einfach weil die Hypothek vom Gläubiger realisiert wurde. Das Gericht hat auch festgestellt, dass, im Zweifelsfall, die Forderung des Gläubigers auf den Dritten durch Subrogation übergeht, als ob dieser die Schuld bezahlt hätte.
Das Gericht hat weiterhin festgestellt, dass, mangels Beweis für…