Sachverhalt
Die Beschwerdeführer (eine Aktionärin und ihr Ehemann bzw. Vater, beide vertreten durch Rechtsanwalt) verlangten vom Richteramt Thal-Gäu die richterliche Einberufung einer Generalversammlung der Beschwerdegegnerin, einer Aktiengesellschaft, nach Art. 699 Abs. 4 OR. An dieser Generalversammlung sollte die Beschwerdeführerin zur Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift gewählt und der bisherige alleinige Verwaltungsrat abberufen werden.
Hintergrund ist ein langjähriger Streit um den landwirtschaftlichen Betrieb 'Bauernhof C.' in U. und V. Eigentümer sind der Verwaltungsrat (B.) und die Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer hatte den Hof 1988 in die neu gegründete Beschwerdegegnerin eingebracht. Ein Darlehen von Fr. 550'000.-- wurde 1988 mit einem Pfandvertrag gesichert, der sämtliche Aktien als Faustpfand an B. übergab und die Stimmrechtsübertragung sowie ein Kaufrecht vorsah. Am 3. Januar 1995 schlossen B. und der Beschwerdeführer einen Aktienkaufvertrag über 50 Aktien, wobei der Kaufpreis mit dem Darlehen verrechnet wurde. Zwei Aktien blieben treuhänderisch bei den Beschwerdeführern. Im Jahr 1998 erfolgten eine Kapitalerhöhung und ein Aktionärsbindungsvertrag, wonach die Aktien der Beschwerdeführer nach Auflösung des Pachtvertrages oder beim Tod des Beschwerdeführers unentgeltlich an B. fallen sollten; die 11 Aktien der Beschwerdeführer wurden bereits bei Vertragsschluss auf B. übertragen.
Das Bundesgericht hatte im Verfahren 4A_260/2018 festgehalten, dass der Erwerb der Aktien bis zur Erteilung einer Erwerbsbewilligung nach dem BGBB schwebend unwirksam ist. Die Bewilligung wurde erstinstanzlich verweigert; das Rechtsmittelverfahren war hängig. Ein Verwaltungsgericht erteilte die Bewilligung zwar mit Entscheid vom 6. November 2020, der aber nicht in Rechtskraft erwachsen war und vor Bundesgericht ein echtes Novum darstellte.
Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch am 6. Mai 2020 mangels Aktivlegitimation ab. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte dies am 28. August 2020, weil die Aktionärsstellung mit den eingereichten Urkunden nicht glaubhaft gemacht sei. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit des Novums (Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2020). Echte Noven sind vor Bundesgericht grundsätzlich unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG), ausser sie betreffen Sachurteilsvoraussetzungen. Das Bundesgericht liess die Frage des schutzwürdigen Interesses (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) offen, da es zweifelhaft sei, ob das Rechtsschutzinteresse weggefallen sei, und die Beschwerde jedenfalls unbegründet sei.
Sodann bejahte das Bundesgericht die Zuständigkeit: Der Entscheid ist ein verfahrensabschliessender Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 90, 75 BGG). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wird anhand des Nominalwerts der Aktien berechnet und ist erreicht, da die Aktionärsstellung in der Schwebe ist.
In der Sache hält das Bundesgericht fest, dass bei einem Einberufungsgesuch nach Art. 699 Abs. 4 OR nur formelle Fragen zu prüfen sind, insbesondere die Aktionärsstellung, die nach Art. 699 Abs. 3 OR erforderliche Beteiligung von 10 Prozent und ein erfolgloses Begehren an den Verwaltungsrat. Die Aktionärsstellung ist bereits glaubhaft gemacht, wenn gewisse Elemente dafür sprechen. Zudem ist das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) zu beachten; offensichtlich missbräuchliche Begehren sind abzuweisen.
Die Vorinstanz hatte die Glaubhaftmachung der materiellen Berechtigung an Namenaktien nach Art. 689a OR davon abhängig gemacht, dass die Gesellschaft ein Aktienbuch geführt und einen Eintrag schuldhaft verweigert habe. Diese Begründung ist nicht tragfähig: Keine Partei hatte die Existenz eines Aktienbuchs behauptet, und die Beweislast liegt nicht bei den Beschwerdeführern, sondern bei der Beschwerdegegnerin (Art. 8 ZGB). Der Namenaktionär muss seine Legitimation auch ohne Aktienbucheintrag erbringen können.
Trotz dieser Rechtsverletzung wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, weil die Berechtigung der Beschwerdeführer während…