Art. 905 ZGB
Vertretung verpfändeter Aktienund Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
1 Verpfändete Aktien werden in der Generalversammlung durch die Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.
2 Verpfändete Stammanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden in der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Einberufung einer Generalversammlung einer Aktiengesellschaft0 Zitierungen
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landwirtschaftliche Pacht0 ZitierungenZKBER.2017.52· 05.04.2018 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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