Art. 905 ZGB

Vertretung verpfändeter Aktienund Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung

1 Verpfändete Aktien werden in der Generalversammlung durch die Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.
2 Verpfändete Stammanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden in der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Einberufung einer Generalversammlung einer Aktiengesellschaft
    · 25.03.2021 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • landwirtschaftliche Pacht
    ZKBER.2017.52
    · 05.04.2018 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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