Art. 729 OR

Unabhängigkeit der Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2 Das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft sind zulässig. Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Aktiengesellschaft, Haftung der Kontrollstelle
    · 31.05.1960 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Aktiengesellschaft, Haftung der Kontrollstelle
    · 24.01.1967 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Pflichten der Revisoren der Aktiengesellschaft, Art. 728-729 OR
    · 18.11.1986 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Prospekthaftung
    · 22.04.1986 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 52 AHVG: Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers
    · 30.08.1983 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Aktienrecht
    · 05.07.1955 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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