Art. 729 OR
Unabhängigkeit der Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2 Das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft sind zulässig. Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aktiengesellschaft, Haftung der Kontrollstelle5 Zitierungen
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2Aktiengesellschaft, Haftung der Kontrollstelle1 Zitierungen
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3Pflichten der Revisoren der Aktiengesellschaft, Art. 728-729 OR0 Zitierungen
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4Prospekthaftung0 Zitierungen
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5Art. 52 AHVG: Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers0 Zitierungen
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6Aktienrecht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entzug der Zulassung als Revisionsexperte18 Zitierungen
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15 Zitierungen
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10 Zitierungen14.11.2016 · 10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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