Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [A.] , wurde am 26. September 2007 von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) unbefristet als Revisionsexperte zugelassen und ins Revisorenregister eingetragen. Er war Alleineigentümer, alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie Revisionsmitarbeiter der [Z. AG] , die unter anderem die Revisionsstelle der [Y. AG] und weiterer Gesellschaften der [Y.] -Gruppe war.

Der Beschwerdeführer prüfte als leitender Revisor die Konzernrechnungen 2010 und 2011 der [Y. AG] und die Jahresrechnungen der Gesellschaften der [Y.] -Gruppe. Er vertrat auch den Aktionär [B.D.] an den Generalversammlungen der [Y. AG] und nahm an Verwaltungsratssitzungen teil.

Die RAB entzog dem Beschwerdeführer die Zulassung als Revisionsexperte für die Dauer von zwei Jahren, da er grob und mehrjährig gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen verstossen hatte. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde abwies.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, mit dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und das Aufsichtsverfahren ohne Kostenfolge einzustellen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Entzug der Zulassung als Revisionsexperte rechtmässig war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Unabhängigkeitsvorschriften verletzt hatte, indem er als leitender Revisor die Konzernrechnungen 2010 und 2011 der [Y. AG] und die Jahresrechnungen der Gesellschaften der [Y.] -Gruppe prüfte, obwohl er den Aktionär [B.D.] an den Generalversammlungen der [Y. AG] vertrat und an Verwaltungsratssitzungen teilnahm.

Das Gericht befand, dass der Entzug der Zulassung ohne vorgängige Androhung rechtswidrig war, da der Beschwerdeführer den rechtswidrigen Zustand bereits vor dem Eingreifen der Behörde behoben hatte, indem er das Revisionsmandat niederlegte. Es drohte dem Beschwerdeführer den Entzug der Zulassung an, für den Fall, dass er…