Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen der A.-G. Bündner Kraftwerke zur Genehmigung der Bilanzen der Jahre 1949 und 1950. Der Kläger, Herr Herold, beantragte die Aufhebung dieser Beschlüsse mit der Begründung, dass die vorgelegten Bilanzen den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprochen hätten.

Zusätzlich wollte der Kläger gerichtlich feststellen lassen, dass der Verwaltungsrat der Beklagten in Überschreitung seiner Befugnisse mit einzelnen seiner Mitglieder zum Nachteil der übrigen Aktionäre Verträge abgeschlossen habe, mit denen Energie unter dem Marktpreis abgesetzt wurde, und dass er bewusst und widerrechtlich der Beklagten zustehende Einnahmen auf die Mehrheitsaktionäre umgeleitet habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Klage auf Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse zur Bilanzgenehmigung ab. Es führte aus, dass ein Generalversammlungsbeschluss auf Genehmigung der Bilanz nur dann angefochten werden kann, wenn er gegen Gesetz oder Statuten verstößt. Der Kläger habe jedoch weder ausdrücklich geltend gemacht noch ergebe sich indirekt aus seinen Ausführungen, dass diese Voraussetzung erfüllt sei.

Hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung bestimmter Vertragsverletzungen durch den Verwaltungsrat wies das Bundesgericht die Klage ebenfalls ab. Es führte aus, dass solche Ansprüche nicht unter Berufung auf Art. 706 OR (Anfechtung…