Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [X.] , wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) unbefristet als Revisionsexperte zugelassen und ins Revisorenregister eingetragen. Nachdem die RAB von einer Anzeige gegen ihn und die [Y. AG] erfahren hatte, wonach sie gegen die Vorschriften über die Unabhängigkeit verstossen hätten, eröffnete sie ein Verfahren um Entzug der Zulassung. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 entzog die RAB [X.] die Zulassung als Revisionsexperte und löschte die entsprechende Eintragung im Revisorenregister. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement verzichteten auf eine Vernehmlassung, während die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, da der angefochtene Entscheid nicht die Beurteilung geistiger oder körperlicher Fähigkeiten zum Gegenstand hat. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Ausbildung und Fachpraxis erfüllt, aber sein Leumund als unbescholten in Frage steht.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Begriff des unbescholtenen Leumunds in Art. 4 Abs. 1 RAG nicht näher umschrieben ist, aber dass die Vorinstanz zu Recht darlegte, dass bei der Gewährs- und Leumundsprüfung verschiedene Elemente wie Integrität, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt als berufsspezifische Leumundsmerkmale oder allgemeine Eigenschaften wie Ansehen, Achtung und Vertrauenswürdigkeit zu berücksichtigen seien.
Das Gericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer…