Sachverhalt

Der vorliegende Entscheid betrifft einen Streit zwischen der Fiduziariatsgesellschaft [A.] und [B.] und Konsorten. Das Bundesgericht, I. Zivilabteilung, hat am 18. November 1986 sein Urteil gefällt. Der Fall betraf die Pflichten der Revisoren der Aktiengesellschaft, insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung der Klarheit und Richtigkeit der Bilanz.

Die Parteien waren die Fiduziariatsgesellschaft [A.] und [B.] und Konsorten. Das Verfahren begann vor dem Bundesgericht, I. Zivilabteilung, das am 18. November 1986 sein Urteil fällte. Der Streit betraf die Auslegung der Artikel 728 und 729 des Obligationenrechts (OR) betreffend die Pflichten der Revisoren der Aktiengesellschaft.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Revisoren der Aktiengesellschaft die Aufgabe haben, die Klarheit und Richtigkeit der Bilanz zu überprüfen sowie Mängel, die festgestellt oder vermutet werden, in Bezug auf die Wahrheit und Klarheit der Bilanz zu melden. Gemäss Artikel 728 Absatz 1 OR müssen die Revisoren sicherstellen, dass die in der Bilanz ausgewiesenen Aktiven tatsächlich existieren und dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft vollständig verbucht sind.

Das Bundesgericht betonte auch, dass die Revisoren verpflichtet sind, in ihren Berichten von der Pflicht zu berichten, den Richter gemäss Artikel 725 Absatz 3 OR im Falle der Insolvenz der Gesellschaft zu informieren. Sie müssen auch darauf hinweisen, dass die Hälfte des Grundkapitals nicht mehr gedeckt ist und auf die sich daraus ergebenden Pflichten…