Art. 960 OR
1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
2 Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern.
3 Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1E. 3.2-3.4)14 Zitierungen
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2Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates und der Kontrollstelle; Feststellung der Überschuldung (Art. 754, Art. 725 OR). 1. Begriff der ausweispflichtigen Eventualverpflichtungen gemäss Art. 670 OR14 Zitierungen
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3Interkantonale Doppelbesteuerung; Schuldzinsenverlegung bei Liegenschaftenhändlern3 Zitierungen
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4Massgebende Zeitpunkte für den Bestand der Errungenschaft und für deren Bewertung; Sonderfälle2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Direkte Bundessteuer 1999 und 2000, Nach- und Strafsteuern11 Zitierungen
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Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 200910 Zitierungen
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Aktienrechtliche Verantwortlichkeit (mittelbarer Schaden)10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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