Sachverhalt
Die H. AG wurde 1971 mit einem Aktienkapital von Fr. 200'000.-- gegründet, wovon die Hälfte bezahlt wurde. Der Hauptaktionär war W. H. Die Gesellschaft erwarb Anteile an einem Einkaufszentrum und eröffnete einen Einzelhandelsladen. Die Gesellschaft gewährte W. H. auch Kredite. Die Gesellschaft ging 1976 in Konkurs.
Die Klägerinnen, G. AG, K. GmbH und O. AG, erhoben eine Klage auf Haftung gegen die Beklagten, G. K., E. K. und K. AG, mit der Begründung, dass die Beklagten ihre Pflichten als Organe der H. AG verletzt hätten und dies der Gesellschaft und ihren Gläubigern geschadet habe.
Das Bezirksgericht Baden wies die Klage ab, und das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte dieses Urteil. Die Klägerinnen legten Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Vorwürfe der Klägerinnen und stellte fest, dass die Beklagten ihre Pflichten als Organe der H. AG verletzt hatten. Das Bundesgericht befand, dass die Beklagten es unterlassen hatten, Rückstellungen für die erwarteten Verluste aus den an W. H. gewährten Krediten zu bilden und den Konkursrichter nicht über die Insolvenz der Gesellschaft informiert hatten.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob die Beklagten ihre Pflichten als Organe der H. AG verletzt hatten, indem sie keine Rückstellungen für die erwarteten Verluste aus den an W. H. gewährten Krediten gebildet hatten. Das Bundesgericht befand, dass die Beklagten es unterlassen hatten, Rückstellungen für die erwarteten Verluste aus den an W. H. gewährten Krediten zu bilden und dass dies der Gesellschaft und ihren Gläubigern geschadet habe.
Das…