Art. 827 ZGB
Stellung des Eigentümers
1 Ist der Grundeigentümer nicht Schuldner der Pfandforderung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist.
2 Befriedigt er den Gläubiger, so geht das Forderungsrecht auf ihn über.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 60_II_1783 Zitierungen01.01.1934 · 3 Zitierungen
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2Herausgabe eines Schuldbriefs2 Zitierungen
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3Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates und der Kontrollstelle; Feststellung der Überschuldung (Art. 754, Art. 725 OR). 1. Begriff der ausweispflichtigen Eventualverpflichtungen gemäss Art. 670 OR1 Zitierungen
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4Anfechtungsklage (Art. 285 ff0 Zitierungen
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5Bauhandwerkerpfandrecht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen27.04.2020 · 2 Zitierungen
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Entscheid Kantonsgericht, 13.03.20062 ZitierungenBZ.2005.71· 13.03.2006 · 2 Zitierungen
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1 Zitierungen27.04.2020 · 1 Zitierungen
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