Erwägungen

Der Kläger X. erwarb im Jahr 2001 von seinen Eltern [D.] und [E.] ein Grundstück, auf dem ein Schuldbrief im fünften Rang über CHF 8'000.- lastete. Dieser Schuldbrief war ursprünglich im Jahr 1980 vom Verkäufer A. an die Käufer [B.] und [C.] ausgestellt worden, um ein Darlehen abzusichern. Als [B.] und [C.] das Grundstück 1983 an [Y.] verkauften, wurde der Schuldbrief unentgeltlich an [Y.] übertragen. [Y.] verkaufte das Grundstück 1987 weiter an [D.] und [E.], ohne den Schuldbrief zu übertragen. X. verlangte nun von [Y.] die Herausgabe des Schuldbriefs, was von den Vorinstanzen abgelehnt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Ablehnung der Herausgabe des Schuldbriefs. Zwar ist der Schuldbrief nach Tilgung der Forderung grundsätzlich dem Schuldner oder Drittpfandeigentümer herauszugeben. Da X. jedoch weder Schuldner noch Drittpfandeigentümer zum Zeitpunkt der Forderungstilgung war, kann er sich nicht auf diese Rechte berufen. Als aktueller Grundstückseigentümer könnte X. den Schuldbrief nur erwerben, wenn er wie ein Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt wäre, was hier nicht der Fall…