Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war Verwaltungsratspräsident und später Mitglied des Verwaltungsrats der [X. AG] . Die Gesellschaft wurde 1992 gegründet und produzierte und vertrieb Produkte, insbesondere alternative medizinische Gesundheitsprodukte und Umwelttechnologieprodukte. Im Jahr 1997 wurde über die [X. AG] der Konkurs eröffnet. Die Beschwerdegegner, die mit der [X. AG] Kaufverträge abgeschlossen hatten, liessen sich die Prozessführungsbefugnis der Konkursmasse hinsichtlich einer Verantwortlichkeitsklage gegen die Organe der Gesellschaft abtreten.
Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 300'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 27. Oktober 1997, solidarisch mit zwei weiteren Beklagten. Das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen wies eine vom Beschwerdeführer erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, die Entscheide des Handelsgerichts und des Kassationsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Der Beschwerdeführer hat sowohl den Entscheid des Handelsgerichts als auch das Urteil des Kassationsgerichts beim Bundesgericht angefochten. Dies ist grundsätzlich zulässig und die Beschwerdefrist ist auch bezüglich des handelsgerichtlichen Entscheids gewahrt.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 669 Abs. 1, Art. 725 Abs. 2 sowie Art. 759 Abs. 1 OR vor. Die Vorinstanz hat im zu…