Erwägungen

B.X., wohnhaft in D. (SG), besitzt mit seiner Ehefrau A.X. im Kanton St. Gallen vier Liegenschaften im Privatvermögen und in den Kantonen Thurgau bzw. St. Gallen vier Liegenschaften im Geschäftsvermögen. Er wird als Liegenschaftenhändler besteuert. In der Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2004 nahm der Kanton St. Gallen eine objektmäßige Ausscheidung der geschäftlichen Schuldzinsen vor und schied die privaten Schuldzinsen proportional zur Lage der Gesamtaktiven aus. Der Kanton Thurgau ging im Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren der kantonalen Steuern des Jahres 2004 von einer objektmäßigen Verteilung der geschäftlichen Schuldzinsen aus, verteilte die privaten Schuldzinsen jedoch nur nach Lage der Aktiven im Privatvermögen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entscheidet, dass die bisherige Rechtsprechung zur objektmäßigen Verteilung der Schuldzinsen bei Liegenschaftenhändlern nicht mehr gerechtfertigt ist. Um der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass im interkantonalen Verhältnis insgesamt sämtliche Schuldzinsen abgezogen werden können, muss das allgemeine quotenmäßige System des Abzugs der Schuldzinsen proportional zu den Aktiven auf die Gesamtheit der Schuldzinsen, also einschließlich derjenigen auf den Geschäftsaktiven der Liegenschaftenhändler, ausgeweitet werden. Soweit der nach der Lage der Aktiven zu übernehmende…