Sachverhalt
X. erwarb 1976 Aktien der Holdinggesellschaft Z. AG. [Y.] fungierte als Kontrollorgan der Schweizer Gesellschaften der Gruppe Z. 1978 übergab Y. X. eine Buchhaltungsdokumentation, die für die Tochtergesellschaften von [Z. AG] einen Verlust von 4,643 Millionen Franken auswies. Auf dieser Grundlage nahm X. Verhandlungen mit den Gläubigerbanken auf. Im Juni 1978 wurden neue Rechnungsabweichungen entdeckt, aber [Y.] versicherte, dass alle wichtigen Posten überprüft worden seien. Am 26. Juni 1978 wurde das Kapital der [Z. AG] erhöht, wobei die neuen Aktien von der von X. kontrollierten Gesellschaft [N. AG] gezeichnet wurden. Im Oktober 1979 wurde über [Z. AG] und ihre Tochtergesellschaften der Konkurs eröffnet. X. wurde daraufhin aufgefordert, seine persönliche Bürgschaft zu erfüllen. 1982 trat [N. AG] ihre Forderungen gegen [Y.] aufgrund der Haftung nach Aktienrecht an X. ab. X. erhob daraufhin Klage auf Zahlung von 5,5 Millionen Franken gegen [Y.], die das Handelsgericht des Kantons Zürich 1985 abwies. Auf Berufung von X. hob das Bundesgericht dieses Urteil auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück, da es [Y.] aufgrund eines Mandats für haftbar erachtete. Das Bundesgericht schloss jedoch eine Haftung von [Y.] gemäß Art. 752 OR (Prospekthaftung) und Art. 754 OR (Haftung des Kontrollorgans) aus.Erwägungen
Hinsichtlich der Haftung des Kontrollorgans (Art. 754 OR) vertritt das Bundesgericht die Auffassung, dass die von [Y.] an X.…