Erwägungen

Die X. AG (Klägerin) hat die Beschlüsse der Generalversammlung der Y. Beteiligungen AG (Beklagte) in den Jahren 2000 bis 2004 über die Wahl der C. AG als Revisionsorgan und Konzernprüfer angefochten. Das Handelsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse habe, da die von diesem Revisionsorgan geprüften Jahresabschlüsse genehmigt worden seien. Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen, die Entscheidung des Handelsgerichts aufgehoben und die Sache zur Sachentscheidung an dieses zurückverwiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht war der Ansicht, dass die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse daran habe, die Beschlüsse der Generalversammlung über die Wahl des Revisions-organs für die vergangenen Geschäftsjahre aufheben zu lassen. Wenn das Revisionsorgan nicht unabhängig ist, besteht die Gefahr, dass es der Generalversammlung mögliche Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung oder Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften nicht mitgeteilt hat. Dies würde die Zuverlässigkeit der Jahresabschlüsse in Frage stellen, die das Hauptinformationsmittel der Aktionäre für die Ausübung ihrer Rechte sind. Die Klägerin hat daher ein Interesse daran, dass eine Neuprüfung durch ein unabhängiges Organ auch für die Vergangenheit erfolgt, um die Unsicherheiten im Zusammenhang mit den von einem nicht unabhängigen Organ…