Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, R.W. und B.W. sowie H.Y. und U.Y., erhoben Einsprache gegen ein Baugesuch von K. und der Firma I. Der Gemeinderat Untersiggenthal wies die Einsprache am 9. Februar 1998 ab. Der Beschluss wurde am 12. Februar 1998 der Post übergeben, konnte jedoch dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. Der Postbote legte eine Abholeinladung in den Briefkasten des Anwalts, mit der Aufforderung, den eingeschriebenen Brief vom 14. bis zum 23. Februar 1998 bei der Hauptpost von Baden abzuholen. Der Anwalt holte den Brief am 23. Februar 1998 ab und führte am 16. März 1998 Verwaltungsbeschwerde an das Baudepartement des Kantons Aargau.

Das Baudepartement entschied am 19. März 1999, auf die Beschwerde einzutreten, obwohl sie verspätet war. Es erwog, dass die Beschwerde am 21. Februar 1998 hätte eingereicht werden müssen, da die Zustellfiktion am 20. Februar 1998 eingetreten war. Das Verwaltungsgericht hob den Entscheid des Baudepartements jedoch auf und wies die Beschwerde ab, da sie nicht rechtzeitig eingereicht worden war.

Die Beschwerdeführer führten staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Teilentscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Sie rügten, es sei überspitzt formalistisch, die Rechtsmittelfrist nicht vom letzten auf der Abholeinladung angezeigten Tag der Abholfrist an laufen zu lassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es erwog, dass die Zustellfiktion nach sieben Tagen eintreten muss, unabhängig von der Abholfrist, die die Post gewährt. Die siebentägige Frist ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post vorgesehen und damit allgemein bekannt.

Das Bundesgericht führte aus, dass das Verbot des überspitzten Formalismus nicht verletzt wurde, da die Zustellfiktion nach sieben Tagen eintreten muss, um eine klare und einfache Regelung zu gewährleisten. Die Post hat unternehmerische Freiheit und ihre Mitarbeiter sind nicht mehr wie Beamte direkt…