Erwägungen

Am 26. September 1994 reichte K. bei der II. Strafkammer des Berner Obergerichts "z.H. des Schweiz. Bundesgerichts" eine staatsrechtliche Beschwerde ein, die der Präsident der II. Strafkammer dem Bundesgericht am 29. September 1994 zustellt. K.s Anwalt teilte dem Bundesgericht am 7. Oktober 1994 mit, dass er die Beschwerde versehentlich bei einer unzuständigen Behörde eingereicht habe und bat das Bundesgericht, darauf einzutreten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Beschwerdefrist eingehalten wurde. Nach Art. 89 OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen seit der Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung beim Bundesgericht eingereicht werden.

Gemäß Art. 32 Abs. 4 lit. a OG gilt die Frist aber auch dann als gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig bei der kantonalen Behörde eingereicht wurde, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat. Diese Bestimmung konkretisiert den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Rechtsuchende nicht um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll.

Auch Art. 96 Abs. 1 OG geht in dieselbe Richtung und bestimmt, dass die Beschwerdefrist gewahrt ist, wenn die Beschwerde rechtzeitig bei einer unzuständigen…