Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [S.] legte bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Beschwerde gegen eine Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ein. Die Beschwerdekommission verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bis zum 3. Januar 2001. Der Beschwerdeführer überwies den Betrag am 27. Dezember 2000 mit Valutadatum 29. Dezember 2000 auf das Konto der eidgenössischen Rekurskommissionen. Die Gutschrift erfolgte jedoch erst am 4. Januar 2001. Die Beschwerdekommission trat auf die Beschwerde nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet worden sei.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid vor dem Bundesgericht an und beantragte, den Entscheid der Beschwerdekommission aufzuheben und das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Er machte geltend, dass die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses zu kurz gewesen sei und dass die Beschwerdekommission nicht ausdrücklich auf die Besonderheiten im Falle der Benützung des Sammelauftragsdienstes hingewiesen habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerdekommission zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Es stellte fest, dass die Praxis des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend Fristwahrung bei Leistung des Kostenvorschusses über eine Bank auch von den eidgenössischen Rekurskommissionen befolgt wird.
Das Bundesgericht erkannte, dass der Kostenvorschuss vorliegend nicht rechtzeitig geleistet worden sei, da der Datenträger zwar rechtzeitig der Post übergeben worden sei, aber ein verspätetes Fälligkeitsdatum enthalte. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer sich das Verhalten der Bank, auf deren Veranlassung vorliegend das verspätete Fälligkeitsdatum zustande gekommen war, als solches einer Hilfsperson anrechnen lassen muss.
Das Bundesgericht wies auch den Einwand des Beschwerdeführers zurück, die für die Zahlung gewährte Frist sei in Anbetracht der Gerichtsferien unangemessen…