Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte sich mit einer Beschwerde des Versicherten V. gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu befassen. Der Versicherte hatte gegen die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland Beschwerde erhoben, die jedoch wegen Fristversäumnisses abgewiesen wurde. Die IV-Stelle hatte die Verfügung am 2. Februar 2007 als Postsendung mit Zustellnachweis an die Adresse des Rechtsvertreters des Versicherten versandt, die am 7. Februar 2007 bei der Poststelle am Ort des Empfängers eingegangen war. Der Rechtsvertreter hatte die Sendung aufgrund eines Rückbehaltungsauftrags bis zum 26. Februar 2007 zurückbehalten und am 26. Februar 2007 zusammen mit der übrigen zurückbehaltenen Post am Schalter in Empfang genommen.
Der Versicherte führte Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, den Nichteintretensentscheid aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht zu verpflichten, auf das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel einzutreten. Die IV-Stelle schloss auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtete.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Zustellungsfiktion bei Postrückbehaltungsauftrag auch unter neuem Recht Anwendung findet. Die Zustellungsfiktion besagt, dass eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist.
Das Gericht stellte fest, dass die Zustellungsfiktion auch bei Postrückbehaltungsauftrag anwendbar ist, da der Adressat mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen. Der Rechtsvertreter des Versicherten hatte sich gegen den Vorbescheid der IV-Stelle gewandt und musste deshalb mit der…