Sachverhalt
Am 5. März 2012 reichten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) bei dem Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Gesuch für ein Eisenbahnprojekt zwischen Coppet und Genf ein. Am 19. April 2012 wurde ein ordentliches Plangenehmigungsverfahren eröffnet, das mehrere Einsprachen, darunter jene der Beschwerdeführer A. und B. auslöste.
Am 20. Dezember 2013 genehmigte das BAV das Projekt und wies die Einsprache der Beschwerdeführer ab. Die am 23. Dezember 2013 per Einschreiben zugestellte Verfügung wurde von den Beschwerdeführern vom 21. Dezember 2013 bis zum 6. Januar 2014 unter Postlagerung gestellt. Das Einschreiben wurde von den Beschwerdeführern am 6. Januar 2014 bei der Poststelle Chambésy abgeholt. Das BAV ging davon aus, dass die Zustellung am 24. Dezember 2013, dem Tag der Übergabe des Schreibens an die Poststelle am Wohnsitz der Beschwerdeführer, als bewirkt galt.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) als am 3. Februar 2014 abgelaufen, unter Berücksichtigung der Zustellungsfiktion per 31. Dezember 2013 (7 Tage nach Übergabe an die Post) und der Fristenverlängerung wegen der Weihnachtsfeiertage (Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG). Die am 5. Februar 2014 eingereichte Beschwerde wurde daher als verspätet beurteilt.
Die Beschwerdeführer fochten diese Entscheidung vor dem Bundesgericht an und rügten eine Verletzung der Fristenberechnungsregeln sowie eine falsche Auslegung von Art. 20 Abs. 2bis VwVG.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Partei in einem Gerichtsverfahren gemäss ständiger Rechtsprechung mit dem Empfang von Verfahrensakten rechnen und die notwendigen Vorkehrungen für deren Entgegennahme treffen muss, insbesondere durch die Bezeichnung eines Vertreters oder die Information der Behörde über die eigene Abwesenheit. Ein Gesuch um Postlagerung stellt keine ausreichende Massnahme dar, um die Fiktion der Zustellung zu unterbrechen (Art. 20 Abs. 2bis VwVG).
Im vorliegenden Fall mussten die Beschwerdeführer, die seit April 2012 über das Verfahren informiert waren und am 28. August 2013 eine letzte Mitteilung des BAV erhalten hatten, mit einer Verfügung rechnen. Ihre Abwesenheit während der Weihnachtsfeiertage rechtfertigt keine Ausnahme, zumal die Zeitspanne zwischen dem letzten Schriftwechsel und der Verfügung (4 Monate) in einem komplexen Verfahren angemessen war. Sie hätten die Behörde über ihre Abwesenheit informieren oder einen Vertreter bezeichnen müssen.
Das Bundesgericht bestätigt, dass bei einer Postlagerung die Zustellungsfiktion am letzten Tag der 7-tägigen Lagerfrist (Art. 20 Abs. 2bis VwVG) eintritt, im…