Art. 371 ZGB

Errichtung und Widerruf

1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2 Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3 Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bevormundung wegen Freiheitsstrafe
    · 02.07.1965 · 7 Zitierungen
  2. 2
    BGE 75_II_27
    01.01.1949 · 5 Zitierungen
  3. 3
    Ende der Bevormmundung (Art. 431 ff
    · 13.11.1958 · 4 Zitierungen
  4. 4
    Entmündigung wegen Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB)
    · 17.03.1983 · 3 Zitierungen
  5. 5
    Entmündigung wegen Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB)
    · 16.03.1978 · 3 Zitierungen
  6. 6
    BGE 78_II_405
    13.11.1952 · 2 Zitierungen

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