Art. 371 ZGB
Errichtung und Widerruf
1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2 Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3 Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bevormundung wegen Freiheitsstrafe7 Zitierungen
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2BGE 75_II_275 Zitierungen01.01.1949 · 5 Zitierungen
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3Ende der Bevormmundung (Art. 431 ff4 Zitierungen
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4Entmündigung wegen Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB)3 Zitierungen
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5Entmündigung wegen Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB)3 Zitierungen
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6BGE 78_II_4052 Zitierungen13.11.1952 · 2 Zitierungen
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