Art. 386 ZGB

Schutz der Persönlichkeit

1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2 Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3 Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit
    · 28.10.1987 · 7 Zitierungen
  2. 2
    · 06.02.1987 · 3 Zitierungen
  3. 3
    Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters. 1. Der Grundbuchverwalter hat die Urteilsfähigkeit des Verfügenden grundsätzlich nicht zu überprüfen
    · 24.02.1986 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    1. Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 OG gegen eine im Sinne von Art. 386 ZGB getroffene Massregel (Erw. 1). 2. Reihenfolge der Beurteilung, wenn neben einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde eine…
    · 05.07.1960 · 3 Zitierungen
  5. 5
    BGE 57_II_3
    06.02.1931 · 3 Zitierungen
  6. 6
    · 20.01.1954 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 09.02.2004 · 3 Zitierungen
  • Vorsorgliche Entziehung der Handlungsfähigkeit
    · 26.06.2012 · 1 Zitierungen
  • 04.12.2009 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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