Art. 360 ZGB

Grundsatz

1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
2 Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.
3 Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht
    · 10.12.2013 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Abstrakte Kontrolle der (neuen) Art. 31a bis 31d des Gesetzes des Kantons Neuenburg vom 27
    · 11.03.2019 · 5 Zitierungen
  3. 3
    Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz
    · 14.08.2014 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 5 Abs. 2 AHVG. - Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). - Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde ge…
    · 19.10.1972 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Falschbeurkundung im Amt
    · 14.07.1995 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit
    · 25.08.2020 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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