Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer [A.A.] gegen Beschwerdegegner [B.A.] , Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, [C.A.] , [D.A.] .

Gegenstand: Validierung eines Vorsorgeauftrags.

Sachverhalt:

[A.A.] (Beschwerdeführer) und [B.A.] (Beschwerdegegner) sind Söhne von [D.A.] , die am 29. Juni 2020 einen Vorsorgeauftrag erstellte, in dem sie [B.A.] als Vorsorgebeauftragten und [A.A.] als Ersatzvorsorgebeauftragten einsetzte. Am 13. Oktober 2020 wurde ein notariell beurkundeter Vorsorgeauftrag errichtet, in dem [D.A.] alle bisherigen Vorsorgeaufträge widerrief und [A.A.] als ersten sowie [B.A.] als zweiten Vorsorgebeauftragten einsetzte. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) erklärte den Vorsorgeauftrag vom 29. Juni 2020 für wirksam und den Vorsorgeauftrag vom 13. Oktober 2020 für nicht rechtsgültig. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts bzw. willkürliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Feststellung der Urteilsunfähigkeit der Betroffenen im Oktober 2020. Das Bundesgericht prüft diese Rügen und kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht verletzt hat und die Beweiswürdigung nicht willkürlich ist. Der Beschwerdeführer hat nicht…