Erwägungen

Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde von [A.] und [B.] gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, das die Nichtvalidierung des Vorsorgeauftrags von [C.] und die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für [C.] bestätigte. [C.] (Jahrgang 1931) ist die Mutter von [A.] (Beschwerdeführer), der mit [B.] (Beschwerdeführerin) verheiratet ist. Im Juni 2018 hatte [C.] einen öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag errichtet, in dem sie [A.] als Vorsorgebeauftragten und [B.] als Ersatzbeauftragte einsetzte. Im Oktober 2021 musste [C.] hospitalisiert werden und lebt seither in einem Pflegeheim. Im August 2022 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für [C.] eine Vertretungsbeistandschaft und ernannte [E.] als Beiständin. Zudem verweigerte die KESB die Validierung des Vorsorgeauftrags vom Juni 2018. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerden von [A.] und [B.] gegen die Entscheide der KESB ab. Daraufhin gelangten [A.] und [B.] mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht den Vorsorgeauftrag nicht validiert und keinen der Beschwerdeführer als Vorsorgebeauftragten eingesetzt hat. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass [A.] nicht geeignet ist, die Aufgaben als Vorsorgebeauftragter wahrzunehmen, da er teilweise im…