Art. 368 ZGB

Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2 Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 29sexies Abs. 1 AHVG: Erziehungsgutschriften
    · 24.01.2000 · 8 Zitierungen
  2. 2
    Art. 315 Abs. 1, 315a Abs. 3, 367 und 405 ZGB. 1. Die Vormundschaftsbehörde ist zur Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht nur legitimiert, wenn sie nach kantonalem Recht als antragstellende Partei und nicht als in…
    · 20.03.1986 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zum Vollzug gerichtlich angeordneter Kindesschutzmassnahmen
    · 14.11.2008 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Wohnsitz des Kindes
    · 22.12.2006 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    1. a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann mit einer ergänzenden oder eventuellen staatsrechtlichen Beschwerde in gemeinsamer Eingabe vereinigt werden. b) Verletzungen der Bundesverfassung können gegenüber einem der V…
    · 02.09.1959 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 52_II_294
    01.01.1926 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 07.12.2021 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  • Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft und Nichtvalidierung des Vorsorgeauftrages
    · 31.07.2024 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  • Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Validierung Vorsorgeauftrag (BGer 5A_732/2021 vom 29. März 2022)
    VD.2020.247
    · 06.07.2021 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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