Sachverhalt

Das Bundesgericht wurde mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde und einer eventuellen öffentlich-rechtlichen Beschwerde gegen einen Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubünden befasst, der das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid des kantonalen Departements des Innern aussetzte, der die Löschung der Scheidungseintragung angeordnet hatte, die in Venezuela zwischen H. und S. ausgesprochen worden war. Das Departement hatte diese Löschung angeordnet, da die Scheidung vom Ehemann ohne Zustimmung der Ehefrau und unter Verletzung ihrer Verteidigungsrechte erwirkt worden war, was sie nach schweizerischer Ordnung öffentlicher Belange für ungültig erklärte.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass der angefochtene Entscheid kein "Urteil" im Sinne von Art. 97 ff. und 87 OG ist, gegen das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann. Es handelt sich vielmehr um einen einfachen Verfahrensentscheid, der das Verfahren aussetzt, bis die Frage der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes im Rahmen des anhängigen Vormundschaftsverfahrens geklärt ist.…