Art. 51 ZStV
An das Staatssekretariat für Migration
1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende Zivilstandsereignisse und Änderungen von Personenstandsdaten, die eine schutzbedürftige, eine asylsuchende, eine abgewiesene asylsuchende oder eine vorläufig aufgenommene Person oder einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling oder einen Flüchtling mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung betreffen:
- a. Geburten;
- b. Entstehung und Aufhebung von Kindesverhältnissen;
- c. Eheschliessungen, eingetragene Partnerschaften und deren Umwandlungen in eine Ehe sowie Auflösungen von Ehen und eingetragenen Partnerschaften;
- d. Todesfälle.
2 Das für die Vorbereitung der Eheschliessung zuständige Zivilstandsamt nimmt zudem die Mitteilungen nach den Artikeln 67 Abs. 5 und 74a Absätze 6 Buchstaben b und c sowie 7 vor.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Scheidung schweizerischer, im Ausland wohnender Ehegatten durch ausländisches Urteil2 Zitierungen
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21. a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann mit einer ergänzenden oder eventuellen staatsrechtlichen Beschwerde in gemeinsamer Eingabe vereinigt werden. b) Verletzungen der Bundesverfassung können gegenüber einem der V…1 Zitierungen
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3Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff0 Zitierungen
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