Sachverhalt

Josef Hugo Spross, geboren 1894, aus Zürich und wohnhaft in Zürich, und Bertha Schnider, geboren 1897, aus Basel und Langenbruck BL, wohnhaft in Zürich, haben sich am 19. Juni 1964 vor dem Zivilstandsamt des Bezirks Thanet, Grafschaft Kent, in England, verheiratet. Ihre Ehe wurde anschließend mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörden in die Zivilstandsregister der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft eingetragen. Die Direktion des Innern des Kantons Zürich hatte ihre Entscheidung über die Eintragung jedoch zunächst zurückgestellt, da ein Verfahren zur Untersagung dieser Ehe anhängig war. Sie ordnete die Eintragung schließlich am 15. März 1965 an, zwei Tage nach dem Tod des Ehemanns. Der Sohn des Verstorbenen, Werner Hansjörg Spross, hat daraufhin gegen diese Eintragungsbewilligung Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Eintragungsbewilligung als zulässig, auch wenn die Eintragung bereits erfolgt ist. Solange die Beschwerde erhoben werden kann oder hängig ist, darf die Bewilligungsentscheidung nur unter Vorbehalt des Beschwerdeverfahrens vollzogen werden.

Hinsichtlich der Beschwerdefrist ist das Bundesgericht der Auffassung, dass, wenn die Bewilligung zur Eintragung einer im Ausland errichteten…