Sachverhalt

Dieser Fall betrifft ein Schweizer-venezolanisches Ehepaar, deren Ehe in Caracas geschlossen wurde. Der Ehemann beantragte und erhielt 1953 die Scheidung, ohne dass die Ehefrau, deren Wohnsitz unbekannt war, am Verfahren teilnahm. Das Scheidungsurteil wurde anschließend auf Anweisung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandsregister der Heimatgemeinde der Ehegatten, Seewis im Prättigau, eingetragen. Fünf Jahre nach dem Tod des Ehemanns beantragte die Ehefrau die Löschung dieser Eintragung, was die kantonale Behörde zunächst akzeptierte, bevor der Kleine Rat des Kantons Graubünden diese Entscheidung widerrief.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Eintragung des ausländischen Scheidungsurteils im Schweizer Zivilstandsregister keinen offensichtlichen Fehler oder Versehen enthält, die eine Verwaltungslöschung gemäß Art. 45 Abs. 2 ZGB rechtfertigen würden. Obwohl das Scheidungsurteil in Abwesenheit der Ehefrau ergangen ist, sieht das Bundesgericht nicht als erwiesen an, dass das…