Art. 47 ZGB
Disziplinarmassnahmen
1 Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der auf den Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet.
2 Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Busse bis zu 1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsenthebung.
3 Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Scheidung schweizerischer, im Ausland wohnender Ehegatten durch ausländisches Urteil0 Zitierungen
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2BGE 71_I_4230 Zitierungen01.01.1945 · 0 Zitierungen
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3BGE 41_II_10 Zitierungen01.01.1915 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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