Art. 47 ZGB

Disziplinarmassnahmen

1 Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der auf den Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet.
2 Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Busse bis zu 1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsenthebung.
3 Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Scheidung schweizerischer, im Ausland wohnender Ehegatten durch ausländisches Urteil
    · 28.09.1961 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 71_I_423
    01.01.1945 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 41_II_1
    01.01.1915 · 0 Zitierungen

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