Art. 55 ZStV
Todesmeldungen an ausländische Vertretungen
1 Das Zivilstandsamt des Todesortes meldet alle von ihm zu beurkundenden Todesfälle von ausländischen Staatsangehörigen der Vertretung des Heimatstaates, in deren Konsularkreis der Todesfall eingetreten ist (Art. 37 Bst. a des Wiener Übereink. vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen).
2 Die Meldung erfolgt unverzüglich und enthält die folgenden Angaben, soweit sie verfügbar sind:
- a. Familiennamen;
- b. Vornamen;
- c. Geschlecht;
- d. Ort und Datum der Geburt;
- e. Ort und Datum des Todes.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Scheidung schweizerischer, im Ausland wohnender Ehegatten durch ausländisches Urteil0 Zitierungen
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