Art. 55 ZStV

Todesmeldungen an ausländische Vertretungen

1 Das Zivilstandsamt des Todesortes meldet alle von ihm zu beurkundenden Todesfälle von ausländischen Staatsangehörigen der Vertretung des Heimatstaates, in deren Konsularkreis der Todesfall eingetreten ist (Art. 37 Bst. a des Wiener Übereink. vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen).
2 Die Meldung erfolgt unverzüglich und enthält die folgenden Angaben, soweit sie verfügbar sind:
  1. a. Familiennamen;
  2. b. Vornamen;
  3. c. Geschlecht;
  4. d. Ort und Datum der Geburt;
  5. e. Ort und Datum des Todes.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Scheidung schweizerischer, im Ausland wohnender Ehegatten durch ausländisches Urteil
    · 28.09.1961 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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