Sachverhalt
Parteien:
- [A.A.] (Beschwerdeführer) gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord und [B.A.] (Betroffene).
Sachverhalt:
- [A.A.] und [B.A.] sind verheiratet und haben drei volljährige Kinder. [B.A.] leidet an Demenz und lebt in einem Heim.
- Am 26. März 2020 unterzeichnete [B.A.] einen öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag, der [A.A.] als Vorsorgebeauftragten im ersten Rang einsetzte.
- Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) errichtete am 11. Juni 2020 vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft für [B.A.] im Bereich Wohnen und verweigerte am 16. Dezember 2020 die Validierung des Vorsorgeauftrags.
- Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde von [A.A.] gegen diesen Entscheid am 30. Juni 2021 ab.
- [A.A.] reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Ziel, den Entscheid des Obergerichts und die Beistandschaft aufzuheben und den Vorsorgeauftrag zu validieren.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen erfüllt sind. Es geht sodann auf die materiellen Aspekte der Beschwerde ein.
Die Vorinstanz hatte die Eignung des Beschwerdeführers als Vorsorgebeauftragter verneint, da sie der Ansicht war, dass die Einsetzung des Beschwerdeführers das Wohl der Betroffenen gefährden würde. Das Bundesgericht prüft, ob diese Schlussfolgerung willkürlich oder bundesrechtswidrig ist.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die Betroffene lediglich…