Sachverhalt

Der Fall betrifft zwei Jungen, deren Eltern geschieden sind und deren elterliche Sorge entzogen wurde. Die Kinder wurden bei ihrer mütterlichen Großmutter untergebracht, dann bei anderen Mitgliedern der mütterlichen Familie. Der Vater legte gegen die Entscheidung über die Unterbringung der Kinder bei der Mutter Einspruch ein, aber das Gericht wies seinen Antrag ab.

Die Mutter, der Vormund und die Vormundschaftskommission der Stadt Bern legten Beschwerde beim Bundesgericht gegen die Entscheidung der Regierung des Kantons Bern ein. Sie beantragten die Aufhebung der Entscheidung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Vormund das Kind einem der Eltern zur Pflege und Erziehung überlassen kann, ohne die Zustimmung des Scheidungsrichters. Das Gericht befand, dass der Vormund diese Entscheidung ohne die Zustimmung des Scheidungsrichters treffen kann, vorausgesetzt, dass sich die Umstände derart geändert haben, dass die Unterbringung bei dem Vater oder der Mutter nicht von ernsthaften Hindernissen behindert wird.

Das Gericht prüfte auch die Frage, ob die Entscheidung des Vormunds, die Kinder bei der Mutter unterzubringen, die rechtliche Situation des Vaters direkt beeinträchtigt. Das Gericht befand, dass die Entscheidung des Vormunds die rechtliche Situation des Vaters nicht…