Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Berufsvormund, M., der wegen Fälschung von Urkunden in Ausübung seiner Funktionen gemäss Artikel 317, Ziffer 1, Absatz 2, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt wurde. M. war als Vormund einer Person, L., eingesetzt worden und hatte einen Safe mit Edelmetallen im Wert von etwa 115 000 Schweizer Franken entdeckt. Er hat diese Vermögenswerte nicht in das vorgeschriebene Inventar und die Berichte aufgenommen, was zu seiner Verurteilung führte.
Die Fakten wurden vom Kantonsgericht Zürich beurteilt, das M. zu sieben Monaten Gefängnisstrafe mit Bewährung und einer Probezeit von zwei Jahren verurteilte. M. legte ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil ein, das vom Bundesgericht abgelehnt wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob M. als Amtsträger im Sinne von Artikel 110, Ziffer 4, StGB gehandelt hatte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass M. als Berufsvormund von einer Aufsichtskommission eingesetzt worden war und einen Arbeitsvertrag mit dieser Kommission abgeschlossen hatte. Er war auch von der Vormundschaftsbehörde Opfikon als Vormund von L. eingesetzt worden.
Das Gericht befand, dass M. als Amtsträger im Sinne von Artikel 110, Ziffer 4, StGB gehandelt hatte, da er zur Ausübung öffentlicher Funktionen eingesetzt worden war und der Aufsicht der Vormundschaftsbehörde unterstand. Das Gericht befand auch, dass die von M. begangene Fälschung von Urkunden eine Verletzung seiner Pflichten als Vormund darstellte und eine Fälschung von Urkunden in Ausübung seiner Funktionen…