Art. 444 ZGB

Prüfung der Zuständigkeit

1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet.
3 Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
4 Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bestimmung der interkantonal zuständigen Erwachsenenschutzbehörde
    · 26.01.2015 · 34 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bestimmung der interkantonal zuständigen Vormundschaftsbehörde
    · 24.10.2011 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Aufrechterhaltung der schweizerischen Zuständigkeit bei Wegzug in einen Nichtvertragsstaat
    · 23.03.2017 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Erwachsenenschutz; Entscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz; Legitimation zur Beschwerde in Zivilsachen; Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG
    · 07.09.2015 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Fristenlauf.
    · 29.09.1976 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Betreibung gegen einen Bevormundeten
    · 23.01.1962 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Interkantonale Zuständigkeit der KESB.
    · 31.08.2017 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  • VG.2022.00009
    21.04.2022 · 2 Zitierungen
  • Kompetenzkonflikt
    VWBES.2019.136
    · 07.06.2017 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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