Art. 444 ZGB
Prüfung der Zuständigkeit
1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet.
3 Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
4 Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bestimmung der interkantonal zuständigen Erwachsenenschutzbehörde34 Zitierungen
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2Bestimmung der interkantonal zuständigen Vormundschaftsbehörde22 Zitierungen
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3Aufrechterhaltung der schweizerischen Zuständigkeit bei Wegzug in einen Nichtvertragsstaat2 Zitierungen
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4Erwachsenenschutz; Entscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz; Legitimation zur Beschwerde in Zivilsachen; Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG2 Zitierungen
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5Fristenlauf.0 Zitierungen
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6Betreibung gegen einen Bevormundeten0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Interkantonale Zuständigkeit der KESB.8 Zitierungen
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VG.2022.000092 Zitierungen21.04.2022 · 2 Zitierungen
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Kompetenzkonflikt2 ZitierungenVWBES.2019.136· 07.06.2017 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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