Erwägungen
Am 23. März 1961 übernahm der Gemeinderat von Littau die Vormundschaft über Alois Boog vom Gemeinderat Geuensee und ernannte Walter Jenny zum Vormund. Am 18. Mai 1961 beschloss der Gemeinderat von Littau, die Vormundschaft an die Behörde von Ebikon zu übertragen, wohin Boog übergesiedelt war, und Jenny aus seinem Amt zu entlassen. Am 14. Oktober 1961 übernahm der Gemeinderat von Ebikon die Vormundschaft und ernannte A. Birrer zum neuen Vormund.
In der Zwischenzeit, am 26. September 1961, hatte das Betreibungsamt Littau in einer Betreibung gegen Boog den Zahlungsbefehl an den entlassenen, aber noch nicht ersetzten Vormund Jenny zugestellt. Da Jenny keinen Rechtsvorschlag erhob, erliess das Betreibungsamt Littau am 26. Oktober 1961 auf Begehren des Gläubigers die Pfändungsankündigung. Daraufhin führte Boog am 8. November 1961 Beschwerde mit dem Begehren, die Betreibung sei nichtig zu erklären. Als das Betreibungsamt Ebikon am 15. November 1961 eine neue Pfändungsankündigung erliess, reichte Boog am 27. November 1961 eine weitere Beschwerde ein.
Die untere und die kantonale Aufsichtsbehörde traten auf die Beschwerden nicht ein, da Boog bevormundet und daher zur Beschwerdeführung nicht legitimiert sei.
Erwägungen
1. Beschwerdelegitimation Der Bevormundete kann eine solche Beschwerde nicht selbst führen. Jedoch ist ein von einem Anwalt eingereichter, vom Vormund genehmigter Rekurs wirksam, selbst wenn diese Genehmigung erst nach Ablauf der Rekursfrist erfolgt.
2. Örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Die…