Erwägungen

In diesem Fall geht es um einen Kompetenzkonflikt zwischen den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) der Kantone Schwyz und St. Gallen bezüglich der Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen für den 2017 geborenen A. Der Kanton Schwyz erhob Klage gegen den Kanton St. Gallen mit dem Ziel, dass dieser für die Errichtung und Führung der Vormundschaft über A. zuständig sei. Das Bundesgericht trat auf die Klage nicht ein, da die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Erwägungen

Gemäss Art. 444 ZGB müssen sich die KESB bei Zweifeln an ihrer Zuständigkeit zunächst untereinander austauschen, um eine Einigung zu finden. Erst wenn dies nicht gelingt, kann die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz unterbreiten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hatte dies jedoch abgelehnt, da es gemäss BGE 141 III 84 nicht befugt sei, die Zuständigkeit einer ausserkantonalen KESB verbindlich festzulegen.

Das Bundesgericht stellte klar, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl über die Zuständigkeit der KESB [U.] (Kanton Schwyz) entscheiden müsse, da dies direkt aus dem Gesetzestext von Art. 444 Abs. 4 ZGB hervorgehe. Es sei jedoch strittig, ob die Beschwerdeinstanz auch die Zuständigkeit einer ausserkantonalen KESB verbindlich…