Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, H., die 1995 unter Vormundschaft gestellt wurde. Die Vormundschaft wurde in eine Schutzmassnahme nach Art. 393 Ziff. 2 ZGB umgewandelt. H. zog dann von P. nach L. und dann nach R. mit seinem Partner. Der Gemeinderat von P., der die Vormundschaft eingerichtet hatte, beschloss, einen Experten zu beauftragen, um zu bewerten, ob H. entmündigt werden sollte. Aufgrund des Gutachtens beschloss der Gemeinderat, eine Vormundschaft nach Art. 369 ZGB einzurichten. H. legte gegen diese Entscheidung beim Kantonsgericht Berufung ein, die abgelehnt wurde. H. legte dann Beschwerde beim BGE ein.

Die beteiligten Parteien sind H., der Gemeinderat von P., die Regierung des Kantons Luzern und das Kantonsgericht. Die wichtigsten Daten sind der 28. Oktober 1997, an dem der Gemeinderat von P. das Gutachten beantragt hat, und der 3. Dezember 1999, an dem der Gemeinderat die Vormundschaft eingerichtet hat.

Erwägungen

Der BGE prüfte die Frage der Gerichtsstand für die Entmündigung des Mündels nach Errichtung eines neuen Wohnsitzes. Er befand, dass Art. 376 Abs. 1 ZGB vorsieht, dass die Vormundschaft am Wohnsitz der zu schützenden Person eingerichtet werden muss. Der BGE prüfte auch Art. 377 Abs. 2 ZGB, der vorsieht, dass die Vormundschaft an die Behörde des neuen Wohnsitzes übertragen werden muss, wenn die zu schützende Person den Wohnsitz wechselt.

Der BGE befand, dass der Gemeinderat von P. nicht zuständig war, die Vormundschaft einzurichten, da H. den Wohnsitz gewechselt hatte und die Vormundschaft nicht an die Behörde des neuen…