Art. 377 ZGB
Behandlungsplan
1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3 Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 71_I_1586 Zitierungen07.05.1945 · 6 Zitierungen
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2Begründung eines neuen Wohnsitzes nach Errichtung einer Beistandschaft; örtliche Zuständigkeit für die Entmündigung des Verbeiständeten4 Zitierungen
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3Wechsel des Wohnsitzes eines Bevormundeten4 Zitierungen
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4Art. 23 und 376 Abs. 1 ZGB3 Zitierungen
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5Kognitionsbefugnis des Bundesgerichtes.3 Zitierungen
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6BGE 56_I_1743 Zitierungen01.01.1930 · 3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Erweiterung der Beistandschaft in Bezug auf medizinische Belange, Wechsel des bisherigen Vertretungsbeistands, Entzug der aufschiebenden Wirkung und Interessenwahrung2 ZitierungenVD.2014.45· 09.04.2010 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen05.02.2001 · 2 Zitierungen
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Beistandschaft (Platzierung im Pflegeheim)1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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