Art. 377 ZGB

Behandlungsplan

1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3 Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 71_I_158
    07.05.1945 · 6 Zitierungen
  2. 2
    Begründung eines neuen Wohnsitzes nach Errichtung einer Beistandschaft; örtliche Zuständigkeit für die Entmündigung des Verbeiständeten
    · 25.07.2000 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Wechsel des Wohnsitzes eines Bevormundeten
    · 13.05.1960 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 23 und 376 Abs. 1 ZGB
    · 02.10.1969 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Kognitionsbefugnis des Bundesgerichtes.
    · 06.04.1955 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 56_I_174
    01.01.1930 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Erweiterung der Beistandschaft in Bezug auf medizinische Belange, Wechsel des bisherigen Vertretungsbeistands, Entzug der aufschiebenden Wirkung und Interessenwahrung
    VD.2014.45
    · 09.04.2010 · 2 Zitierungen
  • 05.02.2001 · 2 Zitierungen
  • Beistandschaft (Platzierung im Pflegeheim)
    · 01.07.2015 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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