Sachverhalt

Parteien und Beteiligte:

  • Klägerin: Vormundschaftsbehörde Steffisburg
  • Beklagte: Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich
  • Mündel: Werner Hofer, geboren 1919, heimatberechtigt in Biglen (BE), unter Vormundschaft gemäß Art. 369 ZGB
  • Vormund: Ernst Spring, bestellt durch die Vormundschaftsbehörde Steffisburg
  • Unterinstanz: Bezirksrat Zürich, bestätigte den Beschluss der Vormundschaftsbehörde Zürich

Sachverhalt:

Werner Hofer, ein unter Vormundschaft stehender Erwachsener, zog 1953 mit Zustimmung seines Vormundes nach Zürich, um dort Arbeit anzunehmen. Die Vormundschaftsbehörde Steffisburg erklärte sich mit dem Aufenthaltswechsel einverstanden. In Zürich zeigte Hofer jedoch wiederholt problematisches Verhalten: Er wurde wegen Zechprellerei und Sachentziehung polizeilich auffällig, machte Schulden und konsumierte regelmäßig Alkohol. Die psychiatrische Poliklinik und die Fürsorgestelle für Alkoholgefährdete meldeten, Hofer sei ein schwerer Alkoholiker und in Zürich besonders gefährdet. Die Fürsorgestelle empfahl eine Anstaltsversorgung und warnte vor einer weiteren Betreuung in Freiheit.

Mitte Oktober 1954 beantragte die Vormundschaftsbehörde Steffisburg bei der Vormundschaftsbehörde Zürich die Übernahme der Vormundschaft. Sie argumentierte, Hofer habe in Zürich regelmäßigen Verdienst und könne dort besser betreut werden. Die Vormundschaftsbehörde Zürich lehnte die Übernahme ab, da Hofer in Zürich keinen geordneten Lebenswandel führe und eine erfolgreiche Betreuung unwahrscheinlich sei. Der Bezirksrat Zürich bestätigte diesen Entscheid im Dezember 1954.

Die Vormundschaftsbehörde Steffisburg erhob daraufhin eine staatsrechtliche Klage beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses sowie die Anordnung der Übernahme der Vormundschaft durch Zürich. Sie argumentierte, der Aufenthaltswechsel sei im Interesse des Mündels und die Betreuung vor Ort sei notwendig.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die rechtlichen Grundlagen für die Übertragung der Vormundschaft gemäß Art. 377 ZGB. Danach geht die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Aufenthaltsorts über, wenn das Mündel sich dort mit Zustimmung der bisherigen Vormundschaftsbehörde aufhält und dieser Aufenthalt einem Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB entspricht. Allerdings muss die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde sachlich gerechtfertigt sein, insbesondere im wohlverstandenen Interesse des Mündels liegen. Eine Zustimmung, die diesen Interessen widerspricht, ist unbeachtlich und kann den Wohnsitzwechsel nicht rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall war der Aufenthaltswechsel nach Zürich nicht im Interesse des Mündels. Hofer zeigte in Zürich ein Verhalten, das auf eine wirtschaftliche und sittliche Verwahrlosung hindeutete: Er konsumierte Alkohol, machte Schulden und war polizeilich auffällig. Die Fürsorgestelle warnte vor einer weiteren Betreuung in Freiheit und empfahl eine Anstaltsversorgung. Die…