Sachverhalt
Der Streitfall betrifft die Übertragung der Vormundschaft eines Mündels, St., von der Gemeinde Littau auf die Stadt Luzern. Während St. zunächst unter Vormundschaft in Kriens stand, wurde die Vormundschaft nach dem Umzug der Familie auf Littau übertragen. Während St. 1956/57 in einer Alkoholikereinrichtung untergebracht war, fand seine Ehefrau eine Wohnung in Luzern, wo sich die Familie nach St.s bedingter Entlassung niederließ.
Knapp ein Jahr später ersuchte die Vormundschaftsbehörde von Littau die Vormundschaftsbehörde von Luzern, die Vormundschaft zu übernehmen. Obwohl dieses Gesuch in erster Instanz abgelehnt wurde, gab die Kantonsregierung von Luzern schließlich der Beschwerde der Vormundschaftsbehörde der Stadt Luzern statt und entschied, dass die Vormundschaftsbehörde von Luzern nicht verpflichtet sei, die Vormundschaft über St. zu übernehmen.
Gegen diese Entscheidung der Kantonsregierung haben die Vormundschaftsbehörde von Littau und der Vormund Beschwerde wegen Rechtsverletzung beim Bundesgericht erhoben und die Aufhebung der Entscheidung sowie die Verpflichtung der Vormundschaftsbehörde von Luzern zur Übernahme der Vormundschaft über St. beantragt.
Erwägungen
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer enthält Art. 377 ZGB keine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit, weder nach seinem Wortlaut noch nach der dazu ergangenen Auslegung. Dieser Artikel zielt auf den Wohnsitzwechsel des Mündels ab und sieht vor, dass der Übergang der Vormundschaft an die Behörde des neuen Wohnsitzes durch Vereinbarung zwischen den beiden Vormundschaftsbehörden erfolgt.
Eine Streitigkeit über die Übertragung der Vormundschaft und den Wohnsitzwechsel, die den Bestand der Vormundschaft selbst nicht in Frage stellt, kann weder mit einer Beschwerde in Zivilsachen noch mit einer Beschwerde wegen Rechtsverletzung beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde in…