Erwägungen
Die Eheleute Matter wohnten von 1951 an in Wädenswil, wo der Ehemann ein großes Einfamilienhaus besaß. 1965 mietete der Ehemann in Zürich eine Einzimmerwohnung, in die er sich nach eigener Darstellung beim Auftreten ehelicher Spannungen zurückzog. Auf den 1. Oktober 1966 will er die Wohnung in Zürich aufgegeben und das eheliche Zusammenleben wieder aufgenommen haben. Nach einigen Monaten mietete er aber wieder eine Einzimmerwohnung in Zürich. Nach einem Streit an Weihnachten 1967 kehrte er nicht mehr in die eheliche Wohnung zurück.
Am 18. August 1969 klagte der Ehemann beim Bezirksgericht Horgen, in dessen Amtskreis Wädenswil liegt, auf Scheidung der Ehe. Das Bezirksgericht Horgen und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage ab, da der Kläger seit 1967 nicht mehr in Wädenswil, sondern in Zürich Wohnsitz habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht erklärt das Bezirksgericht Horgen als zuständig. Für die Scheidungsklage ist nach Art. 144 ZGB der Richter am Wohnsitz des klagenden Ehegatten zuständig. Maßgebend ist dabei der Wohnsitz, den der klagende Ehegatte zur Zeit der Klageeinreichung hat.
Das Bundesgericht stellt klar, dass bei der Beurteilung, ob jemand sich mit der Absicht dauernden Verbleibens an einem Ort aufhält, nicht auf den inneren Willen der Person, sondern darauf abzustellen ist, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schließen lassen. Die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über solche Umstände sind für das Bundesgericht verbindlich.
Das Bundesgericht geht…