Sachverhalt

Der Verurteilte X. ersuchte am 26. Juli 2007 auf einem Formular 'Antrag auf Überstellung' um Überstellung in die Schweiz zur weiteren Strafverbüssung. Er verbüsste in Spanien eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren und einem Tag, die auf einem Urteil eines Madrider Gerichts beruhte.

Das Bundesamt für Justiz (BJ) ersuchte das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell A.Rh. um Stellungnahme. Dieses erklärte sich für unzuständig, da X. weder Wohnsitz noch Bürgerrecht im Kanton habe und sich am 25. August 2007 aus der Gemeinde Speicher abgemeldet habe.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 fragte das BJ den Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) an, ob er der Überstellung zustimme. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern vertrat die Ansicht, Appenzell A.Rh. sei zuständig, da X. nach Art. 342 StGB seinen Wohnsitz nach wie vor in Speicher habe; der Heimatort Kleindietwil/BE komme daher nicht zum Tragen.

Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Entscheid vom 6. Juli 2009 auf das Gesuch des Kantons Bern, die Zuständigkeit zu bestimmen, nicht ein. Es handle sich nicht um eine Gerichtsstandsbestimmung nach Art. 345 StGB; die innerstaatliche Zuständigkeit werde durch das BJ-Entscheid nach Art. 104 Abs. 1 IRSG festgelegt und sei nicht beim Bundesstrafgericht anfechtbar.

Der Kanton Bern erhob am 7. Oktober 2009 Klage beim Bundesgericht gegen den Kanton Appenzell A.Rh. Er beantragte die Feststellung, dass Appenzell A.Rh. für den Vollzug der vom Untersuchungsgericht Madrid N. 15 ausgesprochenen und vom Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen für vollstreckbar erklärten Freiheitsstrafe zuständig sei. Er berief sich auf Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG und machte geltend, gegen den Zuständigkeitsentscheid bestehe kein Rechtsmittel. Appenzell A.Rh. beantragte die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei.

Hauptfrage: Ist die Klage nach Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG zulässig, oder ist die Beschwerde nach Art. 120 Abs. 2 BGG gegen die Verfügung des BJ der richtige Rechtsbehelf, und welcher Kanton ist für den Vollzug zuständig?

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG beurteilt es auf Klage als einzige Instanz öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. Nach Art. 120 Abs. 2 BGG ist die Klage jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt; gegen diese Verfügung ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.

Nach Art. 104 Abs. 1 IRSG entscheidet das BJ nach Rücksprache mit der Vollzugsbehörde verbindlich über die Übernahme des Strafvollzugs durch die Schweiz und den bestimmten Kanton. Die kantonale Zuständigkeit richtet sich nach Art. 342 StGB (in Verbindung mit Art. 105 IRSG): Für im Ausland begangene Straftaten sind die Behörden des Wohnorts zuständig, fehlt ein Wohnort in der Schweiz, die Behörden des Heimatorts. Die Rücksprache mit dem Vollzugskanton dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Stimmt das BJ zu, bestimmt es zugleich den für das Exequaturverfahren (Art. 105 f. IRSG) zuständigen Kanton.

Ergibt sich die Zuständigkeitsfrage im erstinstanzlichen Verfahren aus einer Verfügung, tritt an die Stelle der Klage nach Art. 120 Abs. 1 BGG die Beschwerde nach Art. 120 Abs. 2 BGG. Diese Beschwerde betrifft lediglich die Zuständigkeit zur Durchführung des Exequaturverfahrens und zur Vollstreckung des ausländischen Strafurteils; sie ist eine staatsrechtliche Streitigkeit, die nicht in jeder Hinsicht den Regeln der drei Einheitsbeschwerden des BGG folgt. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung des BJ nach Art. 104 Abs. 1 IRSG; beschwerdelegitimiert ist der…