Art. 105 IRSG
Zuständiger Richter
Der nach Artikel 32 StPO zuständige Richter unterrichtet den Verurteilten über das Verfahren, hört ihn und seinen Rechtsbeistand zur Sache an und entscheidet über die Vollstreckung.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vollzug eines ausländischen Strafurteils in der Schweiz; Verfügung des Bundes; öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen6 Zitierungen
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2Instanzenzug im Exequaturverfahren1 Zitierungen
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3Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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5 Zitierungen
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3 Zitierungen26.04.2001 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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