Erwägungen

Der Fall betrifft ein Rechtshilfeersuchen Belgiens an die Schweiz zur Herausgabe von Vermögenswerten, die der belgische Staatsangehörige E.B. in der Schweiz auf Konten der A. Inc. deponiert hatte. E.B. war in Belgien rechtskräftig wegen Urkundenfälschung, Veruntreuung und Geldwäscherei verurteilt worden. Das belgische Gericht hatte festgestellt, dass E.B. zwischen 2001 und 2005 rund 4,5 Millionen Euro aus dem Vermögen seiner Firma D. unrechtmäßig entnommen und in der Schweiz auf Konten der A. Inc. eingezahlt hatte.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ordnete daraufhin an, dass ein Teilbetrag von rund 3,3 Millionen Franken zur Einziehung und ein Teilbetrag von rund 1,6 Millionen Franken zur Tilgung einer Ersatzforderung des belgischen Staats herausgegeben werden sollen. Gegen diese Anordnung erhob die A. Inc. Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde der A. Inc. ab. Es kommt zum Schluss, dass Ersatzforderungen nicht vom Wortlaut von Art. 74a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) erfasst werden. Eine Gesetzeslücke, die es zu schließen gälte, liegt nach Ansicht des Bundesgerichts nicht vor.

Das Bundesgericht führt aus, dass die Herausgabe von Vermögenswerten zur Vollstreckung einer Ersatzforderung dem schweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht widersprechen würde, da dies dem ausländischen Staat ein Vorzugsrecht einräumen würde. Eine Beschränkung der Herausgabe auf Personen ohne Gläubiger in der Schweiz, wie…